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   BGH, 31.07.2007 - 4 StR 316/07   

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https://dejure.org/2007,6066
BGH, 31.07.2007 - 4 StR 316/07 (https://dejure.org/2007,6066)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2007 - 4 StR 316/07 (https://dejure.org/2007,6066)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 4 StR 316/07 (https://dejure.org/2007,6066)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Strafrahmens bei Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 Strafgesetzbuches (StGB)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 3; ; StGB § 177 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StGB § 177 Abs. 5 1. Halbs.; ; StGB § 177 Abs. 5 2. Halbs.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2
    Strafrahmen bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 373
  • StV 2007, 579
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00

    Vergewaltigung (in der Ehe); Regelwirkung

    Auszug aus BGH, 31.07.2007 - 4 StR 316/07
    Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457).
  • BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00

    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Regelbeispiel; Strafrahmenprüfung;

    Auszug aus BGH, 31.07.2007 - 4 StR 316/07
    Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457).
  • LG Bamberg, 07.12.2017 - 33 KLs 1105 Js 520/17

    Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach dem reformierten Sexualstrafrecht

    Entfällt trotz Verwirklichung des Regelbeispiels (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) dessen Regelwirkung wegen gewichtiger schuldmindernder Umstände, kann eine weitergehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 01. August 2017 - 2 StR 185/17 - Rn. 4 f. m.w.N., juris = NStZ-RR 2017, 312 (Leitsatz); BGH NStZ-RR 2007, 373; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2017,. Rn. 158 f. und 191 f. jeweils m.w.N.).

    Vorauszuschicken ist, dass die Kammer nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 177 StGB a.F. verkennt, wonach in der Konstellation, dass trotz Verwirklichung des Regelbeispiels dessen Regelwirkung wegen gewichtiger schuldmindernder Umstände entfällt, eine weitergehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (BGH, Beschluss vom 01. August 2017 - 2 StR 185/17 - Rn. 4 f. m.w.N.; BGH NStZ-RR 2007, 373; Fischer, a.a.O. Rn. 158 f. und 191 f. jeweils m.w.N.).

  • BGH, 27.01.2010 - 2 StR 460/09

    Vergewaltigung in der Ehe (Prüfung des Normalstrafrahmens; Regelbeispiel des §

    Da nur im Falle der Ablehnung der Regelwirkung des Absatz 2 und Anwendung des § 177 Abs. 1 StGB in Ausnahmefällen auch § 177 Abs. 5 StGB anwendbar sein kann (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 373 m.N.), war die anschließende Prüfung eines minder schweren Falles (UA 35) überflüssig und erübrigte sich.
  • KG, 01.09.2023 - 3 ORs 52/23

    Strafverfahren: Anforderung an die richterliche Unterschrift;

    Trifft die Erfüllung eines Regelbeispiels - wie vorliegend § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB - mit gewichtigen Milderungsgründen zusammen, hat das Gericht im Rahmen der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Regelwirkung vorliegt, so dass von dem Normalstrafrahmen auszugehen ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 217/15 -, 10. September 2009 - 4 StR 366/09 - und 31. Juli 2007 - 4 StR 316/07 -, alle juris m. w. N.; Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - (3) 121 Ss 123/19 (86/19) -).
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